Beratungszuschuss
der Stiftung Badische Posaunenarbeit für die Posaunenchöre der Badischen Posaunenarbeit
Vergaberichtlinien
Das Kuratorium der Stiftung Badische Posaunenarbeit hat die finanzielle Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen der Gemeindeberatung der Evangelischen Kirche in Baden durch Posaunenchöre, Bezirks- und Jugendposaunenchöre, Chorleiter und Obleute der Badischen Posaunenarbeit beschlossen. Den Chören wird so die Möglichkeit geboten, die eigene Arbeitsweise, das Zusammenleben im Chor, die Gewinnung von Nachwuchs oder die Außenwirkung zu reflektieren und Lösungen für diese und weitere chorspezifische Anliegen zu entwickeln. Die dabei erlernte Methodik soll dazu führen, die Chorentwicklung nachhaltig zu fördern. Für die Vergabe der Fördermittel gelten die nachfolgenden Regelungen.
Vergaberichtlinien
Das Kuratorium der Stiftung Badische Posaunenarbeit hat die finanzielle Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen der Gemeindeberatung der Evangelischen Kirche in Baden durch Posaunenchöre, Bezirks- und Jugendposaunenchöre, Chorleiter und Obleute der Badischen Posaunenarbeit beschlossen. Den Chören wird so die Möglichkeit geboten, die eigene Arbeitsweise, das Zusammenleben im Chor, die Gewinnung von Nachwuchs oder die Außenwirkung zu reflektieren und Lösungen für diese und weitere chorspezifische Anliegen zu entwickeln. Die dabei erlernte Methodik soll dazu führen, die Chorentwicklung nachhaltig zu fördern. Für die Vergabe der Fördermittel gelten die nachfolgenden Regelungen.
- Gefördert wird die Durchführung von Beratungen durch Mitglieder der GBOE der EKiBa
- Antragsberechtigt sind alle Posaunenchöre der Badischen Posaunenarbeit
- Gegenstand der Beratung können Anliegen der Posaunenchöre oder funktionsbezogene Anliegen der Führungskräfte der Posaunenchöre (Chorleiter und Obleute, auch auf Bezirksebene) sein
- Die Förderung erfolgt durch Übernahme der Kosten der Beratung. Die Stiftung, vertreten durch den Förderverein, tritt als Vertragspartner der GBOE auf. Die Kostenübernahme beträgt bis zu max. 350 EUR je Posaunenchor und Jahr (das sind ca. 4 Beratungsstunden mit 2 Beratern incl. kostenlosem Auftragsklärungsgespräch und Nebenkosten). Umfangreichere Beratungen sind gesondert zu beantragen und können nur vom Kuratorium bewilligt werden
- Die Anbahnung der Beratung erfolgt durch eine Anfrage per E-Mail an den Leiter der GBOE, Matthias Hantke ([email protected]). Herr Hantke ruft zurück, prüft in dem Zusammenhang, ob die GBOE für das Anliegen der richtige Ansprechpartner ist und vermittelt den Kontakt zu zwei Mitgliedern der Gemeindeberatung (Beratungsteam)
- Im Anschluss an die Anfrage wird das Anliegen des Posaunenchores mit dem Beratungsteam der GBOE in einem Auftragsklärungsgespräch erörtert. Das Beraterteam erstellt den Entwurf eines Beratungsvertrages. Vertragspartner des Vertrages ist die Stiftung Badische Posaunenarbeit. Die inhaltliche Ausgestaltung obliegt dem Posaunenchor. Die Kalkulation der vereinbarten Gesamtkosten ist Gegenstand des Beratungsvertrages
- Die Beantragung der Förderung erfolgt formlos an die Geschäftsstelle der Stiftung. Dem Antrag ist der Entwurf des Beratungsvertrages zwischen der GBOE und der Stiftung beizufügen
- Die Bewilligung von Anträgen bis zur Förderhöchstgrenze erfolgt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des formlosen Antrages mit Entwurf des Beratungsvertrages postalisch oder auf dem EMail-Account [email protected]. („Windhundverfahren“). Umfangreichere Beratungen werden vom Kuratorium der Stiftung gesondert entschieden
- Anträge müssen vor Beginn der Beratung bis 31.12.2021 gestellt werden
- Die Kostenübernahme wird durch Rücksendung des unterschriebenen Beratungsvertrages an den Chor bestätigt
- Nach Durchführung der Beratung erfolgt die Rechnungsstellung der GBOE direkt an die Stiftung
- Die Inhalte der Beratung sind vertraulich und werden nicht an die Stiftung weitergegeben
- Für Anfang 2022 ist ein Erfahrungsaustausch zwischen der GBOE und der Stiftung vereinbart
- Der Gesamtbetrag dieser Förderung beträgt max. 4.000 EUR
- Alle Kostenübernahmen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch
- Förderprogramme der Stiftung sind gem. Satzung jederzeit widerruflich