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Instrumentenzuschuss

für Mitglieder der Jugendposaunenchöre Nord- und Südbaden

Vergaberichtlinien

Das Förderverein Badische Posaunenarbeit hat am 28.09.2023 die finanzielle Förderung der Anschaffung neuer Blechblasinstrumente durch Mitglieder der Jugendposaunenchöre Nord- und Südbaden beschlossen. Zuvor war diese Förderung bei der Stiftung Badische Posaunenarbeit angesiedelt. Käufe auf dem Jahr 2024 werden vom Förderverein finanziell unterstützt.
Die Förderung erfolgt in der Erwartung, dass die Begünstigten in vielfältigen Funktionen als motivierte Multiplikatoren in die Badische Posaunenarbeit hineinwirken. Für die Vergabe der Zuschüsse gelten die nachfolgenden Regelungen:

  • Gefördert wird die Anschaffung von neuen Blechblasinstrumenten für den persönlichen Gebrauch.
  • Antragsberechtigt sind ausschließlich die aktiven Mitglieder der Jugendposaunenchöre Nord- und Südbaden.
  • Zuschüsse aus diesem Programm werden nur einmal pro AntragstellerIn und nur für ein neu angeschafftes  Blechblasinstrument gewährt.
  • Der Zuschuss beträgt 25 % der Kaufsumme, im Höchstfall jedoch
    • für Trompete/ Flügelhorn/ Kornett 300,00 €
    • Tenorposaune/ Tenorhorn/ Bariton 400,00 €
    • Bassposaune / Euphonium 600,00 €
    • Waldhorn 750,00 €
    • Tuba 1500,00 €
  • Vor jeder Neuanschaffung sollten die Landesposaunenwarte zur Beratung hinzugezogen werden.
  • Anträge müssen jeweils vor dem Kauf des Instruments gestellt werden.
  • Die Antragstellung erfolgt formlos durch E-Mail an [email protected]. Der Antrag muss Angaben über die/den Erwerbenden (Name, Anschrift, Tel.) und den beabsichtigten Erwerb (Art des Instrumentes) beinhalten. Bei Ankäufen von privaten Anbietern ist dem Antrag die zustimmende Stellungnahme eines Landesposaunenwartes beizufügen.
  • Die Zuteilung der Fördermittel erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der formlosen Anträge auf dem E-Mail-Account oder im Posteingang der Geschäftstelle (Windhundverfahren).
  • Der Zuschuss wird nach Einreichung der bezahlten Rechnung (Zahlungsbeleg + detaillierte Rechnung) für das genehmigte Instrument von der Geschäftsstelle ausbezahlt.
  • Die Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestätigung der Zusage auf der Geschäftsstelle eingegangen sein, andernfalls erlischt der Anspruch auf den zugesagten Zuschuss.
  • Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn das Instrument innerhalb von drei Jahren nach Erwerb (Rechnungsdatum) weiterveräußert wird.​
  • Die Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

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